Die Nichteinhaltung der Formvorschriften hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu Folge. § 583 Abs 3 ZPO sieht jedoch die Möglichkeit der Heilung von Formmängeln durch
rügelose Einlassung vor. Diese verfahrensrechtliche Bestimmung ist auf Schiedsverfahren anzuwenden, die ab dem 1.7.2006 eingeleitet werden, und führt daher auch zu Heilung formunwirksamer „Altklauseln“.