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E. Einzelne Abschlussformen (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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§ 583 Abs 1 ZPO normiert zwei Varianten für die Einhaltung der Formerfordernisse: die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück enthalten sein oder sich aus dem Austausch von Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, ergeben. Darüber hinaus ermöglicht § 583 Abs 2 ZPO den Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Verweisung auf ein anderes Dokument.

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