§ 583 Abs 1 ZPO normiert zwei Varianten für die Einhaltung der Formerfordernisse: die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück enthalten sein oder sich aus dem Austausch von Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, ergeben. Darüber hinaus ermöglicht § 583 Abs 2 ZPO den Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Verweisung auf ein anderes Dokument.
