Vom Formerfordernis ist
lediglich der Mindestinhalt der Schiedsvereinbarung erfasst, nicht hingegen zusätzliche fakultative Regelungen. Dies ergibt
<i>Koller</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) D. Reichweite und Zweck der Formvorschriften, Seite 225 Seite 225
sich schon daraus, dass Vereinbarungen der Parteien, die das Verfahren vor dem Schiedsgericht betreffen, gem § 594 ZPO ausdrücklich auch durch Bezugnahme auf eine Verfahrensordnung getroffen werden können. Die Vereinbarung einer bestimmten Verfahrensordnung unterliegt gerade nicht dem Formzwang des § 583 ZPO. Demnach unterfallen auch für das Schiedsverfahren besonders bedeutsame Vereinbarungen, wie etwa der Sitz des Schiedsgerichts oder die Verfahrenssprache nicht dem Formgebot.