Vor dem Hintergrund der Reformarbeiten zum ModellG sowie der Schaffung eines Interpretationsinstruments zu Art II NYÜ folgte der LBI-Entwurf einer internationalen Tendenz zum Abbau allzu rigoroser Formvorschriften für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen und strebte daher eine weitgehende Liberalisierung der Formvorschriften an.677 Der Gesetzgeber ist diesem Vorschlag nicht gefolgt. Dem liegt zum einen die Befürchtung zugrunde, bei allzu liberalen österreichischen Formvorschriften sei die internationale Vollstreckbarkeit (österreichischer) Schiedssprüche im Hinblick auf Art II NYÜ gefährdet, zum anderen bestehe die Gefahr, dass Österreich zum bloßen Vollstreckungsstaat verkomme.678 Darüber hinaus werden pauschal Warnfunktion (bzw Übereilungsschutz) und Beweisfunktion als Formzwecke für die Aufrechterhaltung einer stärker an der Schriftlichkeit orientierten Formvorschrift ins Treffen geführt.679 Der Gesetzgeber orientierte sich daher an – der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des – Art 7 ModellG und seiner Umsetzung in Deutschland (§ 1031 dZPO) sowie an Art II NYÜ.680
Seite 223
