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B. Überblick über die Rechtslage vor Inkrafttreten des SchiedsRÄG (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Nach § 577 Abs 3 aF ZPO muss eine Schiedsvereinbarung entweder schriftlich – iSd § 886 ABGB – oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Der „schriftliche“ Abschluss einer Schiedsvereinbarung setzte nach der stRsp – iSd „Unterschriftlichkeit“ – auch die (eigenhändige) Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvereinbarung durch die Parteien oder ihre Bevollmächtigten voraus655655Vgl etwa OGH 2 Ob 412/57, JBl 1957, 623; 7 Ob 256/75, 7 Ob 255/75, SZ 49/40 = EvBl 1976/273, 630 = JBl 1976, 541; 1 Ob 273/00d, JBl 2001, 728; 8 Ob 4/08h, ecolex 2008/234 (Friedl) = Zak 2008/346, 199., wobei sich die Unterschrift aber nicht speziell auf die Schiedsvereinbarung beziehen musste.656656OGH 2 Ob 762/25, ZBl 1925/141, 343. Die Verwendung einer Stampiglie genügte nach der Rsp – aus Gründen des Übereilungsschutzes – dem Schriftformerfordernis nicht657657OGH 1 Ob 704/35, SZ 17/150; 1 Ob 1146/37, RZ 1938, 61; 2 Ob 412/57, JBl 1957, 623., außer die mechanische Nachbildung der Unterschrift entsprach der Verkehrsüblichkeit.658658So Fasching, ÖJZ 1989, 292.

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Neben der beiderseitigen Unterzeichnung einer Vertragsurkunde wurde es für zulässig erachtet, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von einer Partei unterschriebenen Brief enthalten ist und die andere Partei diesen vollinhaltlich in einem unterschriebenen Gegenbrief bestätigt; dasselbe gilt für den Austausch sonstiger Dokumente, die von der jeweiligen Vertragspartei unterzeichnet wurden.659659OGH 1 Rv 279/9, GlUNF 4624 = ZBl 1909, 771 = JBl 1909/30; 2 Rv 106/11; GlUNF 5373 = AmtlSlgNF 1407 = ZBl 1912, 796; 3 Ob 727/29, JBl 1930, 18;17.9.1952, 1 Ob 734/52; 10 Ob 120/07 f, ecolex 2008/152 = bbl 2008/136; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2179; ders, ÖJZ 1989, 295; Jud/Högler-Pracher, ecolex 1999, 602. Als gleichwertige Abschlussformen nennt § 577 Abs 3 aF ZPO den Austausch von Telegrammen, Fernschreiben oder sonstigen elektronischen Erklärungen. Darunter ist auch der Abschluss durch E-Mail oder Telefax zu subsumieren.660660Vgl bereits Fasching, ÖJZ 1989, 294 ff; Jud/Högler-Pracher, ecolex 1999, 602; I. Welser, FS Krejci 1884. Nach der hL war die Aufzählung in § 577 Abs 3 aF ZPO nicht abschließend zu verstehen und erfasste mithin andere Kommunikationsformen, die eine dem Fernschreiben entsprechende Übermittlungs- und Textsicherheit gewährleisteten.661661Vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 583 ZPO Rz 5 mwN. Umstritten war hingegen, ob die Einführung dieser „neuen Abschlussformen“ generell zu einer Lockerung des Schriftformgebots iSd § 577 Abs 3 aF ZPO geführt hat662662Vgl Fasching, ÖJZ 1989, 292 f; Reiner, ZfRV 1986, 173. – und damit gleichzeitig der Übereilungsschutz als Formzweck in den Hintergrund getreten ist.663663Vgl Oberhammer, FS Welser 763 f. Im Wesentlichen stellte sich die Frage, ob durch die Zulassung von Abschlussformen, die einer eigenhändigen (originalen) Unterschrift nicht zugänglich sind, das Erfordernis der Unterschriftlichkeit auch bei den bestehenden Abschlussformen wegfällt – ob etwa eine Schiedsvereinbarung auch durch den Austausch nicht unterschriebener Briefe zustande kommt. Der OGH hat dies ausdrücklich abgelehnt und die Auffassung vertreten, dass der Formzwang nur hinsichtlich jener Abschlussformen gelockert worden sei, die eine Unterschriftlichkeit allein vom Medium her technisch nicht ermöglichen (zB Fernschreiber, Telegramm und ähnliches); hingegen seien dort, wo eine Annäherung an das Erfordernis der Unterschriftlichkeit möglich ist (Telekopie und elektronische Datenübermittlung), diese Formvorschriften entsprechend einzuhalten.664664OGH 7 Ob 368/98p, 7 Ob 369/98k, RdW 2000/321 = JBl 2000, 738; ebenso Fasching, ÖJZ 1989, 292; Jud/Högler-Pracher, ecolex 1999, 602; aA Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit 31. Beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung via Telefax musste daher das Originalschriftstück unterschrieben und die Unterschrift auf dem Telefax mitübertragen werden.665665 Fasching, ÖJZ 1989, 296. Das Formgebot des

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§ 577 Abs 3 aF ZPO war daher – trotz der Bestrebungen im Rahmen der ZVN 1983, sich internationalen Standards anzupassen – strenger als das seiner internationalen Vorbilder Art II NYÜ bzw Art I Abs 2 lit a EuÜ.666666Vgl auch Reiner, ZfRV 1986, 173.

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