Nach § 577 Abs 3 aF ZPO muss eine Schiedsvereinbarung entweder schriftlich – iSd § 886 ABGB – oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Der „schriftliche“ Abschluss einer Schiedsvereinbarung setzte nach der stRsp – iSd „Unterschriftlichkeit“ – auch die (eigenhändige) Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvereinbarung durch die Parteien oder ihre Bevollmächtigten voraus655, wobei sich die Unterschrift aber nicht speziell auf die Schiedsvereinbarung beziehen musste.656 Die Verwendung einer Stampiglie genügte nach der Rsp – aus Gründen des Übereilungsschutzes – dem Schriftformerfordernis nicht657, außer die mechanische Nachbildung der Unterschrift entsprach der Verkehrsüblichkeit.658 Neben der beiderseitigen Unterzeichnung einer Vertragsurkunde wurde es für zulässig erachtet, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von einer Partei unterschriebenen Brief enthalten ist und die andere Partei diesen vollinhaltlich in einem unterschriebenen Gegenbrief bestätigt; dasselbe gilt für den Austausch sonstiger Dokumente, die von der jeweiligen Vertragspartei unterzeichnet wurden.659 Als gleichwertige Abschlussformen nennt § 577 Abs 3 aF ZPO den Austausch von Telegrammen, Fernschreiben oder sonstigen elektronischen Erklärungen. Darunter ist auch der Abschluss durch E-Mail oder Telefax zu subsumieren.660 Nach der hL war die Aufzählung in § 577 Abs 3 aF ZPO nicht abschließend zu verstehen und erfasste mithin andere Kommunikationsformen, die eine dem Fernschreiben entsprechende Übermittlungs- und Textsicherheit gewährleisteten.661 Umstritten war hingegen, ob die Einführung dieser „neuen Abschlussformen“ generell zu einer Lockerung des Schriftformgebots iSd § 577 Abs 3 aF ZPO geführt hat662 – und damit gleichzeitig der Übereilungsschutz als Formzweck in den Hintergrund getreten ist.663 Im Wesentlichen stellte sich die Frage, ob durch die Zulassung von Abschlussformen, die einer eigenhändigen (originalen) Unterschrift nicht zugänglich sind, das Erfordernis der Unterschriftlichkeit auch bei den bestehenden Abschlussformen wegfällt – ob etwa eine Schiedsvereinbarung auch durch den Austausch nicht unterschriebener Briefe zustande kommt. Der OGH hat dies ausdrücklich abgelehnt und die Auffassung vertreten, dass der Formzwang nur hinsichtlich jener Abschlussformen gelockert worden sei, die eine Unterschriftlichkeit allein vom Medium her technisch nicht ermöglichen (zB Fernschreiber, Telegramm und ähnliches); hingegen seien dort, wo eine Annäherung an das Erfordernis der Unterschriftlichkeit möglich ist (Telekopie und elektronische Datenübermittlung), diese Formvorschriften entsprechend einzuhalten.664 Beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung via Telefax musste daher das Originalschriftstück unterschrieben und die Unterschrift auf dem Telefax mitübertragen werden.665 Das Formgebot des § 577 Abs 3 aF ZPO war daher – trotz der Bestrebungen im Rahmen der ZVN 1983, sich internationalen Standards anzupassen – strenger als das seiner internationalen Vorbilder Art II NYÜ bzw Art I Abs 2 lit a EuÜ.666
Seite 220
Seite 221
