In internationalen Schiedssachen ist vorrangig das auf die Form der Schiedsvereinbarung anwendbare Recht zu bestimmen (Formstatut). Dabei stellt sich zum einen die Frage, nach welcher Kollisionsnorm das Formstatut anzuknüpfen ist, zum anderen ist zu beachten, dass Art II NYÜ (bzw Art I Abs 2 lit a EuÜ) als international vereinheitlichte Sachnorm in seinem Anwendungsbereich jedenfalls jene nationalen Formvorschriften verdrängt, die strengere Formanforderungen aufstellen.629 Darüber hinaus ist zwischen der Anknüpfung in den verschiedenen Verfahrensstadien – im Einredeverfahren (§ 584 ZPO), im Schiedsspruchaufhebungsverfahren (§ 611 ZPO) sowie im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§ 614 ZPO) – zu differenzieren. Obwohl terminologisch nicht immer streng zwischen dem Formstatut und dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Recht unterschieden wird, stimmen Form- und Schiedsvereinbarungsstatut nicht zwingend überein; vielmehr sind unterschiedliche Aspekte der Schiedsvereinbarung gesondert anzuknüpfen – Formwirksamkeit und materielle Gültigkeit können daher auch unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen.630
