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D. Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

1. Kriterien für die Geltungs- und Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen

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Die (zumindest analoge) Anwendbarkeit der im ABGB normierten (allgemeinen) Prinzipien des Vertragsrechts auf Schiedsvereinbarungen wurde bereits mehrfach hervorgehoben.555555Vgl Rz 3/4. Es erstaunt daher wenig, dass nach überwiegender Lehre und Rsp Schiedsvereinbarungen einer Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB unterliegen.556556 Koller in Knyrim/Leitner/Perner/Riss, Aktuelles AGB-Recht 164; Oberhammer, RdW 2000, 135; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 79; Rummel, RZ 1986, 148; Zeiler § 581 Rz 37. In seiner E 3 Ob 543/94, JBl 1995, 596 (Rummel) spricht sich der OGH obiter ganz allgemein für die Anwendbarkeit von den §§ 864a und 879 ABGB auf Schiedsvereinbarungen aus. Zum Teil aA Grabner, Schiedsvertrag 68, der § 879 Abs 3 ABGB für unanwendbar hält, weil eine in AGB enthaltene Schiedsvereinbarung keine Regelung einer materiellen Nebenpflicht ist. AGB-Schiedsklauseln müssen somit nicht nur den formalen

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Anforderungen des § 583 Abs 2 ZPO genügen557557S dazu Rz 3/226 ff., sondern darüber hinaus einer AGB-rechtlichen Geltungs- und Inhaltskontrolle (vgl §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB) standhalten.558558 Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 581 ZPO Rz 32; Koller in Knyrim/Leitner/Perner/Riss, Aktuelles AGB-Recht 163 ff. Enthält die Schiedsklausel lediglich eine Bezugnahme auf eine bestimmte (meist institutionelle) Schiedsordnung, dann erstreckt sich die Geltungs- und Inhaltskontrolle auch auf diese.559559 Ebbing, Private Zivilgerichte 217; in Deutschland wird zum Teil die Ansicht vertreten, Schiedsvereinbarungen und Verfahrensordnungen der Institutionen seien als AGB zu qualifizieren, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden; vgl Lachmann, Handbuch3 Rz 423.

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