1. Kriterien für die Geltungs- und Inhaltskontrolle von Schiedsvereinbarungen
Die (zumindest analoge) Anwendbarkeit der im ABGB normierten (allgemeinen) Prinzipien des Vertragsrechts auf Schiedsvereinbarungen wurde bereits mehrfach hervorgehoben.555 Es erstaunt daher wenig, dass nach überwiegender Lehre und Rsp Schiedsvereinbarungen einer Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB unterliegen.556 AGB-Schiedsklauseln müssen somit nicht nur den formalenSeite 202
