Der Abschluss von Verträgen, die eine Schiedsvereinbarung enthalten, durch rechtsgeschäftliche Vertreter ist vor allem im unternehmerischen Rechtsverkehr keine Seltenheit. Vor der Reform des Schiedsrechts wurde das Erfordernis einer – nach der hRsp schriftlich zu erteilenden – Spezialvollmacht für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung in § 1008 ABGB nicht nur als „Austriacum ganz besonderer Art“, sondern vielmehr auch als größtes praktisches Problem der alten Rechtslage angesehen. Im Bereich des Unternehmensrechts gehört dieses Problem der Vergangenheit an; § 54 UGB stellt ausdrücklich klar, dass die Handlungsvollmacht – im Zweifel – auch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung umfasst, sodass für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der erteilten Handlungsvollmacht abgeschlossen werden, keine Spezialvollmacht mehr erforderlich ist. Das UGB ist jedoch erst am 1.1.2007 in Kraft getreten. Für „Altklauseln“ ist weiterhin das alte Recht anwendbar. Weniger Probleme bereitet der Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch organschaftliche Vertreter.