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C. Abschluss durch Vertreter (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

1. Allgemeines

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Der Abschluss von Verträgen, die eine Schiedsvereinbarung enthalten, durch rechtsgeschäftliche Vertreter ist vor allem im unternehmerischen Rechtsverkehr keine Seltenheit. Vor der Reform des Schiedsrechts wurde das Erfordernis einer – nach der hRsp schriftlich zu erteilenden – Spezialvollmacht für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung in § 1008 ABGB nicht nur als „Austriacum ganz besonderer Art“495495So Neuteufel, ÖJZ 2006, 435, der jedoch zu Unrecht die Ansicht vertritt, das Problem Spezialvollmacht werde weiterhin für zahlreiche Aufhebungen von Schiedssprüchen sorgen., sondern vielmehr auch als größtes praktisches Problem der alten Rechtslage angesehen.496496Ausführlich dazu Oberhammer, SchiedsVZ 2006, 62. Im Bereich des Unternehmensrechts gehört dieses Problem der Vergangenheit an; § 54 UGB stellt ausdrücklich klar, dass die Handlungsvollmacht – im Zweifel – auch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung umfasst, sodass für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der erteilten Handlungsvollmacht abgeschlossen werden, keine Spezialvollmacht mehr erforderlich ist.497497S nur Oberhammer in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 107. Das UGB ist jedoch erst am 1.1.2007 in Kraft getreten. Für „Altklauseln“ ist weiterhin das alte Recht anwendbar.498498Vgl schon Rz 3/46. Weniger Probleme bereitet der Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch organschaftliche Vertreter.

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