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B. Inhalt der Schiedsvereinbarung (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung setzt – ebenso wie bei jedem anderen Vertrag – die rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien über den wesentlichen Vertragsinhalt voraus.413413 B. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit Rz 270; Lachmann, Handbuch3 Rz 319; Rummel, RZ 1986, 146; Schlosser, Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 385. Sowohl der Mindestinhalt der Schiedsvereinbarung als auch die auf Abschlussfragen anwendbaren materiellrechtlichen Regelungen richten sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut414414Zur Bestimmung des Schiedsvereinbarungsstatuts vgl bereits Rz 3/54.. In internationalen Fällen werden die Mindestvoraussetzungen jedoch meist durch einheitliche Sachnormen, wie bspw Art II NYÜ oder Art I EuÜ, bestimmt.415415Vgl nur Schlosser, Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 388. Im Folgenden werden die essentialia negotii einer Schiedsvereinbarung nach österreichischem Recht und zusätzliche Regelungselemente erörtert, deren Aufnahme in eine Schiedsvereinbarung ratsam ist.

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