Das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung setzt – ebenso wie bei jedem anderen Vertrag – die rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien über den wesentlichen Vertragsinhalt voraus.413 Sowohl der Mindestinhalt der Schiedsvereinbarung als auch die auf Abschlussfragen anwendbaren materiellrechtlichen Regelungen richten sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut414. In internationalen Fällen werden die Mindestvoraussetzungen jedoch meist durch einheitliche Sachnormen, wie bspw Art II NYÜ oder Art I EuÜ, bestimmt.415 Im Folgenden werden die essentialia negotii einer Schiedsvereinbarung nach österreichischem Recht und zusätzliche Regelungselemente erörtert, deren Aufnahme in eine Schiedsvereinbarung ratsam ist.
