Sofern eine Rechtsstreitigkeit grundsätzlich der Entscheidung durch Schiedsgerichte zugänglich – somit objektiv schiedsfähig – ist, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob sämtliche Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung erfüllt wurden. Dazu zählt vor allem die Fähigkeit der Parteien, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen (subjektive Schiedsfähigkeit)388, die Willensübereinstimmung der Parteien über die wesentlichen Bestandteile der Schiedsvereinbarung389 sowie die Erfüllung der für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung vorgeschriebenen Formvoraussetzungen390. Darüber hinaus ergeben sich bei typischen Vertragsabschlusssituationen – wie bspw dem Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch Vertreter – Einzelprobleme, die gesondert erörtert werden. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag.391
