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I. Beschränkungen der objektiven Schiedsfähigkeit durch Verfahrensrecht? (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

1. Schiedsfähigkeit von Außerstreitmaterien

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In der Literatur zu § 582 ZPO wird weitgehend die Ansicht vertreten, es sei für die objektive Schiedsfähigkeit vermögensrechtlicher Ansprüche nicht mehr von Bedeutung, ob diese im streitigen oder außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind. Die zur alten Rechtslage geführte Diskussion über die

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Schiedsfähigkeit von Außerstreitmaterien könne nur noch im Bereich der nichtvermögensrechtlichen Ansprüche bezüglich der Vergleichsfähigkeit eine Rolle spielen.371371 Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 582 Rz 30; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 582 ZPO Rz 38; Zeiler § 582 Rz 7. Die Rsp zur alten Rechtslage folgte – in Anlehnung an die deutsche Lehre und Rsp – einer nach der jeweiligen Außerstreitmaterie differenzierenden Ansicht. Danach waren „streitige Außerstreitverfahren“, bei denen es sich grundsätzlich um ein kontradiktorisches Zweiparteienverfahren handelt, das nur aus rechtspolitischen Erwägungen ins Außerstreitverfahren verwiesen wurde, objektiv schiedsfähig. Als schiedsunfähig wurden dagegen jene Materien angesehen, in denen der Gedanke der Rechtsfürsorge verwirklicht ist, eine qualifizierte Form staatlichen Rechtsschutzes vorliegt (etwa Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren) oder Mehrparteienverfahren zur Regelung von Gemeinschaftsinteressen ins Außerstreitverfahren verwiesen wurden.372372Grundlegend OGH 6 Ob 16/84, SZ 57/136 = RdW 1985, 13 = EvBl 1985/52 = NZ 1985, 56; 2 Ob 529/87. Abweichend von dieser differenzierten Ansicht verneinte der OGH jedoch – zu Unrecht – die objektive Schiedsfähigkeit von mietrechtlichen Außerstreitmaterien unabhängig von ihrem kontradiktorischen Zuschnitt; vgl die Nachweise in FN 357. In der deutschen Lehre wird zu § 1030 dZPO, der in diesem Punkt weitgehend mit § 582 ZPO übereinstimmt, für die Abgrenzung der objektiven Schiedsfähigkeit von Angelegenheiten des FamFG373373Das Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz (RGBl 1898, 771) wurde mit Wirkung vom 1.9.2009 aufgehoben. Mit dem österreichischen Außerstreitverfahren vergleichbar ist nunmehr das Familienverfahrensgesetz (dBGBl I, 2586). darauf abgestellt, ob es sich um Streitverfahren bzw mit der streitigen Gerichtsbarkeit vergleichbare Verfahren handelt.374374 Haas, ZEV 2007, 53; Harder, Schiedsverfahren im Erbrecht 123; Voit in Musielak7 § 1030 dZPO Rz 8 jeweils mwN; aA Münch in MünchKomm ZPO3 § 1029 dZPO Rz 77, der die objektive Schiedsfähigkeit von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich ablehnt.

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