In der Literatur zu § 582 ZPO wird weitgehend die Ansicht vertreten, es sei für die objektive Schiedsfähigkeit vermögensrechtlicher Ansprüche nicht mehr von Bedeutung, ob diese im streitigen oder außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind. Die zur alten Rechtslage geführte Diskussion über die
<i>Koller</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) I. Beschränkungen der objektiven Schiedsfähigkeit durch Verfahrensrecht?, Seite 170 Seite 170
Schiedsfähigkeit von Außerstreitmaterien könne nur noch im Bereich der nichtvermögensrechtlichen Ansprüche bezüglich der Vergleichsfähigkeit eine Rolle spielen. Die Rsp zur
alten Rechtslage folgte – in Anlehnung an die deutsche Lehre und Rsp – einer nach der jeweiligen Außerstreitmaterie
differenzierenden Ansicht. Danach waren „streitige Außerstreitverfahren“, bei denen es sich grundsätzlich um ein kontradiktorisches Zweiparteienverfahren handelt, das nur aus rechtspolitischen Erwägungen ins Außerstreitverfahren verwiesen wurde, objektiv schiedsfähig. Als schiedsunfähig wurden dagegen jene Materien angesehen, in denen der Gedanke der Rechtsfürsorge verwirklicht ist, eine qualifizierte Form staatlichen Rechtsschutzes vorliegt (etwa Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren) oder Mehrparteienverfahren zur Regelung von Gemeinschaftsinteressen ins Außerstreitverfahren verwiesen wurden. In der deutschen Lehre wird zu § 1030 dZPO, der in diesem Punkt weitgehend mit § 582 ZPO übereinstimmt, für die Abgrenzung der objektiven Schiedsfähigkeit von Angelegenheiten des FamFG darauf abgestellt, ob es sich um Streitverfahren bzw mit der streitigen Gerichtsbarkeit vergleichbare Verfahren handelt.