Die in § 582 Abs 2 ZPO aufgezählten Rechtsmaterien sind unabhängig von ihrer vermögensrechtlichen Natur oder Vergleichsfähigkeit nicht objektiv schiedsfähig. Dem liegt die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, in diesem Bereich die Privatautonomie auf Ebene des materiellen und formellen Rechts einzuschränken und das staatliche Rechtsprechungsmonopol unberührt zu lassen.353
