Nach § 582 Abs 1 sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten immer dann schiedsfähig, wenn sie vergleichsfähig sind. Zur Abgrenzung der Vergleichsfähigkeit wird auf die objektive Verfügbarkeit des Streitgegenstands abzustellen sein, wonach die objektive Schiedsfähigkeit nur dort ausgeschlossen ist, wo sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger Güter ein Rechtsprechungsmonopol vorbehält.346 Die ausdrückliche Erwähnung nichtvermögensrechtlicher Ansprüche ist zum einen darauf zurückzuführen, dass bei Zweifeln über die Vermögensrechtlichkeit eines Anspruchs die objektive Schiedsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden sollte, sofern dieser Anspruch vergleichsfähig ist.347 Zum anderen wird dadurch einer Einschränkung der objektiven Schiedsfähigkeit durch eine unzutreffend enge Auslegung des Begriffs „vermögensrechtlicher Anspruch“ vorgebeugt.348
