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F. Schiedsfähigkeit nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Nach § 582 Abs 1 sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten immer dann schiedsfähig, wenn sie vergleichsfähig sind. Zur Abgrenzung der Vergleichsfähigkeit wird auf die objektive Verfügbarkeit des Streitgegenstands abzustellen sein, wonach die objektive Schiedsfähigkeit nur dort ausgeschlossen ist, wo sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger Güter ein Rechtsprechungsmonopol vorbehält.346346Vgl bereits Rz 3/76 ff; s auch Oberhammer, Entwurf 40; aA offenbar Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 582 ZPO Rz 48, der rein auf die materielle Vergleichsbefugnis abstellt. Die ausdrückliche Erwähnung nichtvermögensrechtlicher Ansprüche ist zum einen darauf zurückzuführen, dass bei Zweifeln über die Vermögensrechtlichkeit eines Anspruchs die objektive Schiedsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden sollte, sofern dieser Anspruch vergleichsfähig ist.347347 Oberhammer, Entwurf 40. Zum anderen wird dadurch einer Einschränkung der objektiven Schiedsfähigkeit durch eine unzutreffend enge Auslegung des Begriffs „vermögensrechtlicher Anspruch“ vorgebeugt.348348 Oberhammer, Entwurf 41.

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