Das Prozessrecht verwendet den Begriff des „vermögensrechtlichen Anspruchs“ an verschiedenen Stellen, enthält jedoch keine Legaldefinition. Anspruch ist jedenfalls nicht materiellrechtlich, sondern
prozessual – iS der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie – zu verstehen und umfasst
<i>Koller</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) E. Schiedsfähigkeit vermögensrechtlicher Streitigkeiten, Seite 147 Seite 147
daher sämtliche Rechtsschutzformen.
Vermögensrechtlich sind Ansprüche, welche auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen oder auf eine vermögensrechtliche Leistung – dh Geld oder geldwerte Sachen oder Rechte – gerichtet sind. Es genügt daher im zweiten Fall unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der klägerische Antrag. Rechte die zum Vermögen gehören sind typischerweise übertragbar und vererblich. Darüber hinaus wird man Rechte aber bereits dann vermögensrechtlich qualifizieren müssen, wenn diese mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind – mögen sie für sich allein weder Geld- oder Nutzwert haben noch übertragbar (bzw vererblich) sein. Die Gegenprobe verdeutlicht, dass
nicht vermögensrechtliche Ansprüche die Ausnahme bilden und sich auf jenen Bereich beschränken, in dem keine wirtschaftlichen Interessen im weitesten Sinn, sondern personenrechtliche Angelegenheiten verfolgt werden.