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E. Schiedsfähigkeit vermögensrechtlicher Streitigkeiten (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

1. Definition des Begriffs „vermögensrechtlicher Anspruch“

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Das Prozessrecht verwendet den Begriff des „vermögensrechtlichen Anspruchs“ an verschiedenen Stellen,240240Vgl bspw §§ 7a, 49 und 99 JN; § 62 AußStrG. enthält jedoch keine Legaldefinition. Anspruch ist jedenfalls nicht materiellrechtlich, sondern prozessual – iS der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie – zu verstehen und umfasst

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daher sämtliche Rechtsschutzformen.241241 Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit Rz 127; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1030 dZPO Rz 13; Schlosser in Stein/Jonas IX22 § 1030 dZPO Rz 2. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, welche auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen oder auf eine vermögensrechtliche Leistung – dh Geld oder geldwerte Sachen oder Rechte – gerichtet sind.242242 Oberhammer in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 118; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 582 ZPO Rz 31; Zeiler § 582 Rz 12. Es genügt daher im zweiten Fall unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der klägerische Antrag.243243 Schulze, Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit 22. Rechte die zum Vermögen gehören sind typischerweise übertragbar und vererblich. Darüber hinaus wird man Rechte aber bereits dann vermögensrechtlich qualifizieren müssen, wenn diese mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind – mögen sie für sich allein weder Geld- oder Nutzwert haben noch übertragbar (bzw vererblich) sein.244244Dies trifft bspw auf gesellschaftsrechtliche Anfechtungsrechte zu; vgl zu Art 177 chIPRG, der Vorbildfunktion für § 582 ZPO hatte, Briner in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti2 Art 177 Rz 10. Nach Raeschke-Kessler/Berger, Schiedsverfahren3 Rz 160 genügt bereits das „subjektiv empfundene wirtschaftliche Interesse des Klägers, sei es auch lediglich im Hinblick auf die ebenfalls weit zu verstehenden Folgewirkungen der Klage“. Die Gegenprobe verdeutlicht, dass nicht vermögensrechtliche Ansprüche die Ausnahme bilden und sich auf jenen Bereich beschränken, in dem keine wirtschaftlichen Interessen im weitesten Sinn, sondern personenrechtliche Angelegenheiten verfolgt werden.245245Ähnlich Münch in MünchKomm ZPO3 § 1030 dZPO Rz 13.

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