In Anlehnung an § 1030 Abs 1 dZPO bestimmt § 582 Abs 1 ZPO, dass alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die vor die ordentlichen Gerichte gehören233, objektiv schiedsfähig sind; nicht vermögensrechtliche nur dann, wenn sie vergleichsfähig sind. Damit ist nicht nur eine Liberalisierung der objektiven Schiedsfähigkeit bezweckt, sondern vor allem auch eine klare – anwenderfreundliche – Lösung.234
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