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C. Überblick über die Rechtslage vor Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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§ 577 Abs 1 aF ZPO stellt für die Unterscheidung zwischen schiedsfähigen und nicht schiedsfähigen Materien auf das Kriterium der Vergleichsfähigkeit ab.215215Vgl § 577 Abs 1 aF ZPO: „Die Vereinbarung, (...), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschliessen fähig sind.“ Dies entspricht auch der alten Rechtslage in Deutschland s § 1025 Abs 1 aF dZPO. Dieses Abgrenzungskriterium ist nach geltender Rechtslage nur mehr für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten relevant (vgl § 582 Abs 1 ZPO).216216S dazu Rz 3/112. Die Konkretisierung des mit Unschärfen behafteten Kriteriums der „Vergleichsfähigkeit“ bereitet in einzelnen Rechtsgebieten erhebliche Schwierigkeiten.217217Vgl Oberhammer, Entwurf 40; dens in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 116 f. In der österreichischen Lehre wird großteils lediglich darauf hingewiesen, dass

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sich die Voraussetzungen der Vergleichsfähigkeit nach materiellem Recht richten.218218 Fasching, Schiedsgericht 17; ders, Lehrbuch2 Rz 2176; Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 582 Rz 33; Zeiler § 582 Rz 16; aA Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit 109 ff, der im Anschluss an Kronmeier, ZZP 94 (1983) 27, auf die verfahrensrechtliche Verfügungsfähigkeit abstellt. Dieser Hinweis ist für die Abgrenzung der objektiven Schiedsfähigkeit wenig hilfreich, da der Verweis auf das materielle Recht – wie der Meinungsstreit zu § 1025 Abs 1 aF dZPO eindrucksvoll zeigt – äußerst divergierende Auslegungsansätze zulässt:

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