§ 577 Abs 1 aF ZPO stellt für die Unterscheidung zwischen schiedsfähigen und nicht schiedsfähigen Materien auf das Kriterium der Vergleichsfähigkeit ab.215 Dieses Abgrenzungskriterium ist nach geltender Rechtslage nur mehr für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten relevant (vgl § 582 Abs 1 ZPO).216 Die Konkretisierung des mit Unschärfen behafteten Kriteriums der „Vergleichsfähigkeit“ bereitet in einzelnen Rechtsgebieten erhebliche Schwierigkeiten.217 In der österreichischen Lehre wird großteils lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Voraussetzungen der Vergleichsfähigkeit nach materiellem Recht richten.218 Dieser Hinweis ist für die Abgrenzung der objektiven Schiedsfähigkeit wenig hilfreich, da der Verweis auf das materielle Recht – wie der Meinungsstreit zu § 1025 Abs 1 aF dZPO eindrucksvoll zeigt – äußerst divergierende Auslegungsansätze zulässt:
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