In Anbetracht der dynamischen Entwicklungen zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von Schiedsvereinbarungen auf internationaler Ebene wurde im LBI-Entwurf
keine umfassende Kollisionsnorm aufgenommen. Dies lässt den Weg für eine differenzierte (kollisionsrechtliche) Betrachtungsweise verschiedener Elemente der Schiedsvereinbarung – in Abkehr von der schematischen und häufig unpassenden Anknüpfung an den Sitz des Schiedsgerichts – offen. Lediglich zur Frage der Form- und Abschlusserfordernisse enthielt § 583 Abs 4 des LBI-Entwurfs in Anlehnung an Art 178 Abs 2 des schweizerischen IPRG eine alternative Anknüpfungsregel
„in favorem validitatis“. Der Vorschlag des LBI-Entwurfs lautete dahingehend, dass die Schiedsvereinbarung gültig ist, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder österreichischem Recht entspricht. Durch den in § 615 Abs 2 des LBI-Entwurfs aufgenommenen Verweis auf § 583 wurde die
in favorem validitatis-Anknüpfung auf das Stadium der Anerkennung und Vollstreckung ausgedehnt, sodass – auf Basis der Meistbegünstigungsklausel des Art VII NYÜ – ausländische Schiedssprüche in Österreich auch dann vollstreckbar gewesen wären, wenn die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung zwar nicht den Anforderungen des Art II NYÜ genügt, jedoch die (liberaleren) Formvorschriften einer der nach § 583 bestimmten Rechtsordnungen erfüllt.