Ausdrückliche kollisionsrechtliche Regelungen zur Anknüpfung des Schiedsvereinbarungsstatuts enthalten das NYÜ und das EuÜ. Für das Stadium der Anerkennung und Vollstreckung bestimmt Art V Abs 1 lit a NYÜ, dass sich die materielle Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung – iS größtmöglicher Parteiautonomie – primär nach dem von den Parteien gewählten Recht richtet. Mangels Rechtswahl ist subsidiär das Recht des Landes anwendbar, in dem der Schiedsspruch ergangen ist. Es ist weitgehend anerkannt, dass die vereinheitlichte Kollisionsregel des NYÜ in sämtlichen Verfahrensstadien, dh auch im Rahmen der Entscheidung über die Schiedseinrede durch ein staatliches Gericht sowie im Verfahren über die Anfechtung von Schiedssprüchen, analog anzuwenden ist.169 Umstritten ist hingegen, ob Art V Abs 1 lit a nur dann (analog) anwendbar ist, wenn die Schiedsvereinbarung zu einem nach dem NYÜ anerkennungsfähigen Schiedsspruch führen kann oder ob irgendein internationaler Bezug ausreicht, um die Anwendbarkeit des NYÜ zu begründen.170 Die Anwendung einheitlicher Kriterien bei der kollisionsrechtlichen Beurteilung von Schiedsvereinbarungen verhindert widersprüchliche Entscheidungen in verschiedenen Verfahrensstadien und fördert den internen und internationalen Entscheidungseinklang.171 Bei unterschiedlicher Anknüpfung wäre es hingegen denkbar, dass der Einrederichter die Schiedsvereinbarung nach dem Kollisionsrecht der lex fori für wirksam hält und daher aufgrund der Schiedseinrede die Klage zurückweist, die Vollstreckung des auf Basis dieser Schiedsvereinbarung ergangenen Schiedsspruchs jedoch scheitert, weil der Exequaturrichter die Schiedsvereinbarung nach dem gem Art V Abs 1 lit a für anwendbar erklärten Recht als unwirksam erachtet.
