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A. Anknüpfung verschiedener Aspekte der Schiedsvereinbarung (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht wird grundsätzlich eigenständig angeknüpft. Die Schiedsvereinbarung unterliegt daher nicht notwendig dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht (Statut des Hauptvertrags) oder dem Recht, dem das Schiedsverfahren untersteht (Schiedsverfahrensstatut).156156 Mändhardt, FS Hofer-Zeni 206; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1029 dZPO Rz 29; Schlosser in Stein/Jonas IX22 Anhang § 1061 dZPO Rz 77.

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