Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht wird grundsätzlich eigenständig angeknüpft. Die Schiedsvereinbarung unterliegt daher nicht notwendig dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht (Statut des Hauptvertrags) oder dem Recht, dem das Schiedsverfahren untersteht (Schiedsverfahrensstatut).156
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