Im Zentrum der folgenden Ausführung stehen die seit Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 am 1.7.2006 für Schiedsvereinbarungen geltenden Vorschriften. Nach den Übergangsvorschriten des SchiedsRÄG 2006141 richtet sich jedoch die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1.7.2006 geschlossen worden sind, nach dem bisher geltenden Recht. Dies erfordert einen Seitenblick auf die alte Rechtslage, die noch zahlreiche (Schieds-) Gerichte beschäftigen wird. Da im UGB, das erst am 1.1.2007 in Kraft getreten ist, vom Erfordernis der Spezialvollmacht zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen abgegangen wurde (vgl §§ 49 und 54 UGB), ist eine weitere Differenzierung erforderlich. Für die Beantwortung der Frage, nach welchem Regelungsregime sich die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung jeweils richtet, sind daher folgende drei Zeiträume zu unterscheiden: (a) Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1.7.2006 abgeschlossen wurden, unterliegen der alten Rechtslage; (b) Schiedsvereinbarungen, die nach dem 1.7.2006, aber vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, unterliegen der neuen Rechtslage mit Ausnahme der im UGB enthaltenen Vorschriften zum Abschluss durch rechtsgeschäftliche Vertreter (§§ 49 und 54 UGB); (c) Schiedsvereinbarungen, die nach dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, unterliegen (uneingeschränkt) der neuen Rechtslage.
