vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Allgemeine Bemerkungen (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

3/67
Unter dem Begriff der objektiven Schiedsfähigkeit versteht man die Zulässigkeit schiedsgerichtlicher Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand, für den der Staat seine Gerichtsgewalt freigegeben hat und daher kein Rechtsprechungsmonopol in Anspruch nimmt.199199S statt aller Lachmann, Handbuch3 Rz 278. Die subjektive Schiedsfähigkeit bezeichnet hingegen die Fähigkeit einer Partei nach dem für sie maßgeblichen Recht, eine (rechtswirksame) Schiedsvereinbarung abzuschließen. Das Vorliegen der objektiven Schiedsfähigkeit bildet eine wesentliche Grundvoraussetzung schiedsgerichtlicher Streitbeilegung, daher wird diese in einem eigenen Abschnitt – den Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung vorangestellt – behandelt.

Seite 139

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!