Unter dem Begriff der objektiven Schiedsfähigkeit versteht man die Zulässigkeit schiedsgerichtlicher Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand, für den der Staat seine Gerichtsgewalt freigegeben hat und daher kein Rechtsprechungsmonopol in Anspruch nimmt.199 Die subjektive Schiedsfähigkeit bezeichnet hingegen die Fähigkeit einer Partei nach dem für sie maßgeblichen Recht, eine (rechtswirksame) Schiedsvereinbarung abzuschließen. Das Vorliegen der objektiven Schiedsfähigkeit bildet eine wesentliche Grundvoraussetzung schiedsgerichtlicher Streitbeilegung, daher wird diese in einem eigenen Abschnitt – den Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung vorangestellt – behandelt.
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