Die generelle Unterlassung der Rüge nach § 579 ZPO sowie deren verspätete Geltendmachung führt zur Präklusion, die eine rückwirkende Heilung des Verfahrensmangels bewirkt.261 Dieser Verfahrensfehler kann daher von keiner der Parteien zu einem späteren Zeitpunkt – in einem Aufhebungs- oder Vollstreckungsverfahren – mehr geltend gemacht werden.262 Das bedeutet, der Verlust der Rüge ist grundsätzlich endgültig.263
