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D. Verhältnis zu sonstigen Präklusionsvorschriften (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Neben § 579 ZPO enthält das österreichische Schiedsverfahrensrecht noch spezielle Präklusionsvorschriften hinsichtlich des Einwands der Formungültigkeit der Schiedsvereinbarung 268268§ 583 Abs 3 ZPO; vgl auch § 1031 Abs 6 dZPO., des Einwands der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts269269§ 592 Abs 2 ZPO; unter diese Bestimmung fallen auch Einreden, die sich auf Mängel in der Konstituierung des Schiedsgerichts stützen; vgl Reiner § 579 ZPO Anm 11; vgl auch § 1040 Abs 2 dZPO; Art 186 Abs 2 schwIPRG. und der Geltendmachung von Ablehnungsgründen durch eine Partei gegen den von ihr bestellten Schiedsrichter 270270§ 588 Abs 2 ZPO; vgl auch § 1036 Abs 2 dZPO; Art 180 Abs 2 schwIPRG. Eine entsprechende Regelung gilt für die Ablehnung von Sachverständigen, die vom Schiedsgericht bestellt werden (vgl § 601 Abs 3).. Im Unterschied zu § 579 ZPO betreffen diese Präklusionsvorschriften einerseits keine Verfahrensfehler des Schiedsgerichts, andererseits sind sie für die Anfechtbarkeit des Schiedsspruchs von immanenter Bedeutung – so etwa die Sanierung von Form- und Zuständigkeitsmängeln durch rügelose Einlassung.271271S noch ausführlich Rechberger Rz 6/21 ff sowie Rz 6/39 ff.

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