Neben § 579 ZPO enthält das österreichische Schiedsverfahrensrecht noch spezielle Präklusionsvorschriften hinsichtlich des Einwands der Formungültigkeit der Schiedsvereinbarung 268, des Einwands der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts269 und der Geltendmachung von Ablehnungsgründen durch eine Partei gegen den von ihr bestellten Schiedsrichter 270. Im Unterschied zu § 579 ZPO betreffen diese Präklusionsvorschriften einerseits keine Verfahrensfehler des Schiedsgerichts, andererseits sind sie für die Anfechtbarkeit des Schiedsspruchs von immanenter Bedeutung – so etwa die Sanierung von Form- und Zuständigkeitsmängeln durch rügelose Einlassung.271
