Die Partei hat den jeweiligen Verfahrensfehler gemäß § 579 ZPO unverzüglich ab Kenntniserlangung oder in der dafür vorgesehenen Frist zu rügen. Eine bestimmte Rügefrist kann entweder in einer Verfahrensvereinbarung der Parteien vorgesehen werden, dies kommt jedoch in der Praxis selten vor, oder vom Schiedsgericht unter Hinweis auf einen bestimmten Verfahrensmangel mit der Aufforderung zur Stellungnahme festgesetzt werden.252 Sofern keine bestimmte Frist vorgesehen ist, setzt § 579 ZPO somit voraus, dass die Rüge „unverzüglich“ zu erheben ist und ermöglicht dadurch mit gewisser Flexibilität, die Umstände jedes Einzelfalls gesondert zu berücksichtigen. Den Parteien ist daher jedenfalls eine, den Umständen angemessene, interne Überlegungs- und Beratungsfrist zuzugestehen.253
