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A. Anwendungsbereich der (allgemeinen) Rügepflicht (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Die gesetzlich normierte Rügepflicht ist eine Ausprägung des (allgemeinen) Verbots widersprüchlichen Verhaltensvenire contra factum proprium – und dient überwiegend der Verfahrenseffizienz.235235Sehr ähnlich auch die deutsche Rechtslage gem § 1027 dZPO; vgl Lachmann, Handbuch3 Rz 1423 f. Ähnlich im Ergebnis wohl die schweizerische Rechtslage die keine ausdrückliche Vorschrift zur Rügepflicht bei Verfahrensmängeln enthält. Jedoch ist nach Rsp des BGer im Falle einer Anfechtung des Schiedsspruches gem Art 190 Abs 2 lit d schwIPRG wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien oder des Rechts auf Gehör erforderlich, dass die Einrede bereits vor dem Schiedsgericht ohne Verzug erhoben wurde; Heini in Zürcher Kommentar Art 190 Rz 31; Berti/Schnyder in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti2 Art 190 Rz 62. Dies gilt auch für Anfechtungen wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts oder vorschriftswidriger Zusammensetzung des Schiedsgerichts; Berti/Schnyder in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti Art 190 Rz 50; Heini in Zürcher Kommentar Art 190 Rz 19; vgl auch Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 579 ZPO Rz 17. Sie soll vor allem prozesstaktische Manöver einer Partei verhindern, die es zunächst unterlässt, den in einem früheren Stadium des Rechtsstreits durch das Schiedsgericht bewirkten Verfahrensverstoß zu rügen, um einen solchen erst im Falle des Unterliegens zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Zuge einer Schiedsspruchaufhebungsklage oder im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.236236 Rechberger/Melis in Rechberger2 § 579 ZPO Rz 1; Voit in Musielak7 § 1027 dZPO Rz 1.

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