Die gesetzlich normierte Rügepflicht ist eine Ausprägung des (allgemeinen) Verbots widersprüchlichen Verhaltens – venire contra factum proprium – und dient überwiegend der Verfahrenseffizienz.235 Sie soll vor allem prozesstaktische Manöver einer Partei verhindern, die es zunächst unterlässt, den in einem früheren Stadium des Rechtsstreits durch das Schiedsgericht bewirkten Verfahrensverstoß zu rügen, um einen solchen erst im Falle des Unterliegens zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Zuge einer Schiedsspruchaufhebungsklage oder im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.236
