Seit der Novellierung durch das SchiedsRÄG 2006 sieht das österreichische Schiedsverfahrensrecht229 in Anlehnung an das ModellG230 und die deutsche Rechtslage231 eine allgemeine Rügepflicht der Parteien vor. Danach trifft die Parteien eines Schiedsverfahrens die Obliegenheit, Verstöße des Schiedsgerichts gegen gesetzliche Verfahrensbestimmungen dispositiver Natur 232 oder gegen durch die Parteien vereinbarte Verfahrensregeln, unverzüglich ab Kenntnis – oder, soweit eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist – zu rügen. Unterlässt eine Partei diese Rüge, oder erhebt sie sie verspätet, so kann sie sich in weiterer Folge nicht mehr auf den Verstoß berufen.
