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Die Rügepflicht der Parteien (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Seit der Novellierung durch das SchiedsRÄG 2006 sieht das österreichische Schiedsverfahrensrecht229229§ 579 ZPO. in Anlehnung an das ModellG230230Vgl Art 4 ModellG. und die deutsche Rechtslage231231Vgl § 1027 dZPO. eine allgemeine Rügepflicht der Parteien vor. Danach trifft die Parteien eines Schiedsverfahrens die Obliegenheit, Verstöße des Schiedsgerichts gegen gesetzliche Verfahrensbestimmungen dispositiver Natur 232232Vgl dazu ausführlicher Rz 2/13 f. oder gegen durch die Parteien vereinbarte Verfahrensregeln, unverzüglich ab Kenntnis – oder, soweit eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist – zu rügen. Unterlässt eine Partei diese Rüge, oder erhebt sie sie verspätet, so kann sie sich in weiterer Folge nicht mehr auf den Verstoß berufen.

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