Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass § 578 ZPO auch einstweilige Verfügungen staatlicher Gerichte gegen Schiedsrichter ausschließe, die direkt in das Entscheidungsgeschehen eingreifen würden. Darüber hinaus seien mangels entsprechender „Eingriffsermächtigungen“ auch einstweilige Verfügungen staatlicher Gerichte, die die Unterlassung der (Fort-) Führung oder Einleitung eines Schiedsverfahrens anordnen und gegen die Parteien des Schiedsgerichts gerichtet sind unzulässig.221 Dem ist im Ergebnis grundsätzlich zuzustimmen, jedoch hinsichtlich der angezogenen Begründung aus § 578 ZPO zu entgegnen, dass nach § 585 ZPO eine Schiedsvereinbarung einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte nicht ausschließt und daher grundsätzlich eine gesetzliche Regelung für das Tätigwerden staatlicher Gerichte vorgesehen ist. Die Unzulässigkeit solcher einstweiliger Maßnahmen lässt sich jedoch direkt aus dem Zweck des § 584 Abs 1 ZPO ableiten, der vorsieht, dass selbst im Fall der Streitanhängigkeit vor staatlichen Gerichten ein Schiedsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann.222
