Das alte österreichische Schiedsrecht enthielt keinen abschließenden Katalog der gerichtlichen Befugnisse in der Schiedsgerichtsbarkeit. Insofern ist diese ausdrückliche Eingriffsbeschränkung vor allem eine willkommene Klarstellung, dass keine (versteckten) Regelungen außerhalb der ZPO (unvorhersehbare) Eingriffsbefugnisse staatlicher Gerichte vorsehen.182 Umgekehrt ist diese Bestimmung ein klares Bekenntnis dazu, dass es in Österreich kein Schiedsverfahren ohne begleitenden staatlichen Rechtschutz gibt, auch wenn dieser stark eingeschränkt ist.183 Da sich jedoch bereits aus allgemeinen Grundsätzen ableiten lässt, dass staatliche Gerichte nur auf gesetzlicher Grundlage tätig werden, kommt § 578 ZPO weitgehend programmatischer Charakter zu.184 Darüber hinaus wird durch diese Bestimmung die Eigenständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit gleichwertige Rechtsschutzform und Verfahrensalternative nochmals unmissverständlich klargestellt.185
