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A. Inhalt und Zweck der „Eingriffsbeschränkung“ (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Das alte österreichische Schiedsrecht enthielt keinen abschließenden Katalog der gerichtlichen Befugnisse in der Schiedsgerichtsbarkeit. Insofern ist diese ausdrückliche Eingriffsbeschränkung vor allem eine willkommene Klarstellung, dass keine (versteckten) Regelungen außerhalb der ZPO (unvorhersehbare) Eingriffsbefugnisse staatlicher Gerichte vorsehen.182182§ 578 folgt im Wesentlichen der in Art 5 ModellG normierten „hands-off-doctrine“; Zeiler § 578 ZPO Rz 3 ff; Kloiber/Haller in Koiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 16; Reiner § 578 ZPO Anm 3. So auch zum vergleichbaren § 1026 dZPO Schlosser in Stein/Jonas22 § 1026 dZPO Rz 1; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1026 dZPO Rz 1. Umgekehrt ist diese Bestimmung ein klares Bekenntnis dazu, dass es in Österreich kein Schiedsverfahren ohne begleitenden staatlichen Rechtschutz gibt, auch wenn dieser stark eingeschränkt ist.183183 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 578 ZPO Rz 2. Da sich jedoch bereits aus allgemeinen Grundsätzen ableiten lässt, dass staatliche Gerichte nur auf gesetzlicher Grundlage tätig werden, kommt § 578 ZPO weitgehend programmatischer Charakter zu.184184 Oberhammer, Entwurf 32. Darüber hinaus wird durch diese Bestimmung die Eigenständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit gleichwertige Rechtsschutzform und Verfahrensalternative nochmals unmissverständlich klargestellt.185185Ähnlich Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 578 ZPO Rz 2.

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