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Der Umfang staatlicher Gerichtstätigkeit in Schiedsverfahren (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Auch in Schiedsverfahren gibt es, wenngleich eingeschränkt, bestimmte Tätigkeiten und Befugnisse, die nur den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben. Um den Verfahrensbeteiligten die nötige Klarheit über die unterschiedlichen Zuständigkeiten zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht zu verschaffen177177S ErläutRV 1158 BlgNR 22 GP 6., wurde, dem ModellG178178S Art 5 ModellG. und der deutschen Rechtslage179179S § 1026 dZPO. folgend, legistisch ein ausschließender Zugang gewählt. Staatliche Gerichte dürfen in den in §§ 577 ff ZPO geregelten Angelegenheiten nur insoweit tätig werden, als dies im vierten Abschnitt der ZPO auch ausdrücklich vorgesehen ist.

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Durch diese Einschränkung wurde die gerichtliche Tätigkeit in oder in Zusammenhang mit Schiedsverfahren stark begrenzt.180180Zum Umfang dieser Beschränkung vgl im Detail noch Rz 2/60 ff. Die praktische Bedeutung dieser Regelung liegt vor allem bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit von Feststellungsklagen auf das (Nicht-) Bestehen einer Schiedsvereinbarung und auf Prozessführungsverbote, die mit der Durchführung des Schiedsverfahrens in Zusammenhang stehen.181181S auch Zeiler § 578 ZPO Rz 2.

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