Auch in Schiedsverfahren gibt es, wenngleich eingeschränkt, bestimmte Tätigkeiten und Befugnisse, die nur den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben. Um den Verfahrensbeteiligten die nötige Klarheit über die unterschiedlichen Zuständigkeiten zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht zu verschaffen177, wurde, dem ModellG178 und der deutschen Rechtslage179 folgend, legistisch ein ausschließender Zugang gewählt. Staatliche Gerichte dürfen in den in §§ 577 ff ZPO geregelten Angelegenheiten nur insoweit tätig werden, als dies im vierten Abschnitt der ZPO auch ausdrücklich vorgesehen ist. Durch diese Einschränkung wurde die gerichtliche Tätigkeit in oder in Zusammenhang mit Schiedsverfahren stark begrenzt.180 Die praktische Bedeutung dieser Regelung liegt vor allem bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit von Feststellungsklagen auf das (Nicht-) Bestehen einer Schiedsvereinbarung und auf Prozessführungsverbote, die mit der Durchführung des Schiedsverfahrens in Zusammenhang stehen.181
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