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E. Vereinsschlichtungseinrichtungen (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Vereinen kommt für das Wirtschafts- und Sozialleben Österreichs eine erhebliche Bedeutung zu.109109Zum Stichtag 31.12.2009 waren nach Auskunft des BMI im Zentralen Vereinsregister 114.716 Vereine registriert. Nicht weniger bedeutend ist daher die Frage nach den von der Rechtsordnung vorgesehenen Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis resultieren. § 577 Abs 4 ZPO stellt klar, dass die in den Statuten der Vereine zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorgesehenen Einrichtungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der §§ 577 ff ZPO und somit nicht, zivilprozessualen Regeln für „echte“ Schiedsgerichte der Zivilprozessordnung unterliegen.110110Vgl Beckmann, Statutarische Schiedsklauseln 327; Mayr, RdW 2007, 334. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da nun bereits eine sprachliche Differenzierung zwischen Schlichtungseinrichtungen von Vereinen und Schiedsgerichten vorgenommen wird.111111Die Sprache des § 599 Abs 2 ZPO aF war diesbezüglich missverständlich „Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl Nr. 134, zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten Schiedsgerichte sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfen.“

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