Vereinen kommt für das Wirtschafts- und Sozialleben Österreichs eine erhebliche Bedeutung zu.109 Nicht weniger bedeutend ist daher die Frage nach den von der Rechtsordnung vorgesehenen Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis resultieren. § 577 Abs 4 ZPO stellt klar, dass die in den Statuten der Vereine zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorgesehenen Einrichtungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der §§ 577 ff ZPO und somit nicht, zivilprozessualen Regeln für „echte“ Schiedsgerichte der Zivilprozessordnung unterliegen.110 Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da nun bereits eine sprachliche Differenzierung zwischen Schlichtungseinrichtungen von Vereinen und Schiedsgerichten vorgenommen wird.111
Seite 52
