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D. Unterstützung bei der Konstituierung des Schiedsgerichts (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch unbestimmt ist, sind österreichische Gerichte für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben ( „Bildung des Schiedsgerichts“ ) international zuständig, sofern eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich hat.9999Eine ähnliche erweiterte Zuständigkeit der nationalen (deutschen) Gerichte sieht auch § 1025 dZPO vor, der sich hinsichtlich der erfassten Fälle mit der österreichischen Regelung deckt, vgl etwa Münch in MünchKomm ZPO3 § 1025 dZPO Rz 18. Es handelt sich dabei um folgende Fälle: Bestellung der Schiedsrichter100100§ 587 ZPO, vgl Riegler/Petsche Rz 5/65., Ablehnung eines Schiedsrichters101101§ 589 ZPO, vgl Riegler/Petsche Rz 5/228., die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts102102§ 590 ZPO, vgl Riegler/Petsche Rz 5/263. sowie die Ersatzbestellung von Schiedsrichtern103103§ 591 ZPO..

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