Der Grundsatz der Territorialität erfährt allerdings eine wichtige Einschränkung, da bestimmte gesetzliche Regelungen auch dann Anwendung finden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts außerhalb Österreichs liegt oder einfach noch unbestimmt ist.51 Diese Bestimmungen sind in § 577 Abs 2 ZPO genannt, übersteigen aber den Umfang ihrer legistischen Vorbilder in einigen wesentlichen Punkten.52 Grundsätzlich regeln diese Bestimmungen nicht den Gang des Schiedsverfahrens selbst, sondern beschäftigen sich mit den Schnittstellen zwischen Schiedsverfahren und der Tätigkeit österreichischer Gerichte.53 Daraus folgt, dass in erster Linie österreichische Gerichte als Adressaten dieser Bestimmungen gelten.54 Die praktische Relevanz, vor allem für Schiedsgerichte, deren Sitz außerhalb von Österreich gelegen ist, sollte aber nicht unterschätzt werden.
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