Die Bestimmungen des österreichischen Schiedsverfahrensrechts sind grundsätzlich dann anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt (Territorialitätsprinzip).27 Der Sitz des Schiedsgerichts kann durch die Parteien frei vereinbart oder auch der Bestimmung durch eine Schiedsinstitution überlassen werden.28 Subsidiär wird der Sitz vom Schiedsgericht selbst bestimmt, das bei dieser Entscheidung die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen hat. Dabei wird weder vorausgesetzt, dass ein bestimmter Nahebezug der Streitsache zum Sitz des Schiedsgerichts besteht, noch dass die Schiedsrichter in der Wahl des Ortes der tatsächlichen Verhandlung auf den Sitz beschränkt wären. Die Schiedsrichter sind bei der Bestimmung des Sitzes somit weitgehend frei. Aus diesem Grund handelt es sich realiter um einen „fiktiven Sitz“.29
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