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B. Grundsatz der Territorialität und Bedeutung des Sitzes des Schiedsgerichts (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Die Bestimmungen des österreichischen Schiedsverfahrensrechts sind grundsätzlich dann anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt (Territorialitätsprinzip).2727Auch nach der dZPO gilt der Grundsatz der strikten Territorialität, vgl hiezu etwa Münch in MünchKomm ZPO3 § 1025 dZPO Rz 6. Der Sitz des Schiedsgerichts kann durch die Parteien frei vereinbart oder auch der Bestimmung durch eine Schiedsinstitution überlassen werden.2828§ 595 Abs 1 ZPO s beispielsweise Art 14 ICC Schiedsordnung, § 21 DIS Schiedsordnung, Art 16 Schweizerische Schiedsordnung. Subsidiär wird der Sitz vom Schiedsgericht selbst bestimmt, das bei dieser Entscheidung die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen hat. Dabei wird weder vorausgesetzt, dass ein bestimmter Nahebezug der Streitsache zum Sitz des Schiedsgerichts besteht, noch dass die Schiedsrichter in der Wahl des Ortes der tatsächlichen Verhandlung auf den Sitz beschränkt wären. Die Schiedsrichter

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sind bei der Bestimmung des Sitzes somit weitgehend frei. Aus diesem Grund handelt es sich realiter um einen „fiktiven Sitz“.2929So bereits die Materialien ErlRV 1158 BlgNR 22 GP 5; s auch Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 577 ZPO Rz 5; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 577 ZPO Rz 46; sprachlich wird dies bereits durch das Abstellen auf den „Sitz des Schiedsgerichts“ verdeutlicht – im Unterschied zu § 1025 dZPO der auf den „Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens“ abstellt und somit eine Auslegung, die auf den realen Schiedsort abstellt, nicht gänzlich ausschließt; der aus § 1043 Abs 2 dZPO folgende Umkehrschluss macht jedoch klar, dass der „Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens“ sich nicht nach dem realen Schiedsort richtet; auch nach schweizerischem Recht ist der Sitz des Schiedsgerichts als bloße Rechtsanknüpfung zu verstehen, der „Tagungsort“ kann davon unabhängig bestimmt werden, vgl etwa Ehrat/Pfiffner in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti2 Art 176 Rz 19.

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