Das österreichische Schiedsverfahrensrecht ist in seinem sachlichen Anwendungsbereich weit ausgelegt. Es ist nicht auf internationale Schiedsverfahren oder Streitigkeiten aus Handelssachen beschränkt.15 Daraus folgt, dass die Vorschriften des Vierten Abschnitts (Schiedsverfahren) auf alle nationalen wie internationalen Schiedsverfahren anzuwenden sind. Die Qualifizierung eines Schiedsverfahrens als national oder international bestimmt sich in aller Regel nach den im Verfahren involvierten Parteien16, kann aber mitunter schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen17. Der aus dem weitgehenden Anwendungsbereich auch für Nichtunternehmer resultierenden Schutzbedürftigkeit bestimmter Personenkreise wird im österreichischen Schiedsverfahrensrecht durch Sonderbestimmungen für Verbraucher und Arbeitnehmer Rechnung getragen. Darüber hinaus wird das staatliche Rechtsschutzmonopol in besonderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Familienrecht und dem Wohnrecht, durch Beschränkungen der objektiven Schiedsfähigkeit aufrechterhalten.18 Ein einheitliches Schiedsrecht vermeidet jedenfalls die mit der Abgrenzung zwischen nationalen und internationalen Schiedsverfahren regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten.19
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