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A. Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Das österreichische Schiedsverfahrensrecht ist in seinem sachlichen Anwendungsbereich weit ausgelegt. Es ist nicht auf internationale Schiedsverfahren oder Streitigkeiten aus Handelssachen beschränkt.1515S ErlRV 1158 BlgNR 22 GP 3; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 577 ZPO Rz 29; ebenso auch die Rechtslage in Deutschland § 1025 dZPO, s hiezu Geimer in Zöller28 vor § 1025 dZPO Rz 10; anders jedoch Art 1 Abs 1 ModellG, s Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 577 ZPO Rz 8 ff; anders auch die Rechtslage in der Schweiz, hier wird zwischen internationalen Schiedsverfahren gem Art 176 Abs 1 schwIPRG und nationalen Schiedsverfahren, welche durch die seit 01.01.2011 in Kraft befindliche schweizerische ZPO geregelt werden, unterschieden, s Vischer in Zürcher Kommentar Art 176 Rz 1 und 13 bezüglich Anwendungsbereich des schwIPRG Kapitel 12; Ehrat/Pfiffner in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti2 Art 176 Rz 8; die Regeln für rein nationale Verfahren sind für internationale Schiedsverfahren aber dort „sinngemäß“ maßgeblich, wo auf die Hilfe staatlicher Gerichte, etwa bei der Bestellung der Schiedsrichter, zurückgegriffen wird, vgl hiezu Ehrat/Pfiffner in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti2 Art 176 Rz 5. Gem Art 176 Abs 2 schwIPRG können die Parteien die Anwendbarkeit der Regeln über internationale Schiedsverfahren überhaupt ausschließen und sich stattdessen den Regeln für nationale Schiedsverfahren der schweizerischen ZPO, s Ehrat/Pfiffner in Honsell/Vogt/Schnyder/Berti2 Art 176 Rz 40 ff sowie Vischer in Zürcher Kommentar Art 176 Rz 17 ff. Daraus folgt, dass die Vorschriften des Vierten Abschnitts (Schiedsverfahren) auf alle nationalen wie internationalen Schiedsverfahren anzuwenden sind. Die Qualifizierung eines Schiedsverfahrens als national oder international bestimmt sich in aller Regel

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nach den im Verfahren involvierten Parteien1616Davon zu unterscheiden ist die Qualifizierung eines Verfahrens als inländisches oder ausländisches Verfahren, bzw die Nationalität des Verfahrens und des Schiedsspruches., kann aber mitunter schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen1717Eine detaillierte Abgrenzung enthält etwa Art 1 Abs 3 ModellG: In der Regel ist ein Verfahren als international anzusehen, wenn die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben; allerdings ist auch bei Parteien gleicher Nationalität die Internationalität des Verfahrens möglich, wenn der Sitz des Schiedsgerichts oder der Erfüllungsort des Vertrages in einem anderen Staat liegen. Auch durch ausdrückliche Parteienvereinbarung kann ein Schiedsverfahren „international“ werden, vgl hiezu etwa Art 1 Abs 3 lit c ModellG; vgl auch Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 577 ZPO Rz 16 hinsichtlich der Gründe für den Verzicht des deutschen Gesetzgebers auf eine Unterscheidung in nationale und internationale Verfahren.. Der aus dem weitgehenden Anwendungsbereich auch für Nichtunternehmer resultierenden Schutzbedürftigkeit bestimmter Personenkreise wird im österreichischen Schiedsverfahrensrecht durch Sonderbestimmungen für Verbraucher und Arbeitnehmer Rechnung getragen. Darüber hinaus wird das staatliche Rechtsschutzmonopol in besonderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Familienrecht und dem Wohnrecht, durch Beschränkungen der objektiven Schiedsfähigkeit aufrechterhalten.1818Vgl etwa § 582 Abs 2. Ein einheitliches Schiedsrecht vermeidet jedenfalls die mit der Abgrenzung zwischen nationalen und internationalen Schiedsverfahren regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten.1919Vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 577 ZPO Rz 31; krit zum vergleichbaren § 1025 dZPO Münch in MünchKomm ZPO3 § 1025 dZPO Rz 5, nach dem sich die Abgrenzungsschwierigkeiten zum Teil auf den Verbraucherbegriff verlagern und der in Frage stellt, ob die internationale Ausrichtung mancher Bestimmungen für nationale Sachverhalte adäquat ist.

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