Der örtliche Anwendungsbereich der Vorschriften der ZPO über das Schiedsverfahren ist gesetzlich normiert. Eine ausdrückliche Regelung über den sachlichen Anwendungsbereich ist nicht enthalten.5 Dieser ergibt sich jedoch aus dem Inhalt des vierten Abschnitts und dessen Regelungszweck: Die §§ 577 ff ZPO sind auf alle Schiedsverfahren anzuwenden, grundsätzlich unabhängig von deren Streitgegenstand.6
