Die gesetzlichen Regelungen für Schiedsverfahren sind durch das SchiedsRÄG 2006 vollständig reformiert worden. Die §§ 577–618 ZPO sind in zehn Titel untergliedert. Der erste Titel regelt „Allgemeine Bestimmungen“ für Schiedsverfahren. Das bedeutet, dass die darin enthaltenen Bestimmungen auf den gesamten vierten Teil der ZPO grundsätzlich Anwendung finden.
