Die staatlichen Gerichte dürfen in den in § 577 ff ZPO geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dies im Gesetz im vierten Abschnitt über das Schiedsverfahren vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Sitz des Schiedsgerichts im Ausland liegt.186 § 578 ZPO zählt zu den zwingenden Bestimmungen des österreichischen Schieds-verfahrensrechts. Daraus folgt, dass die Parteien die gesetzlich vorgesehenen Gerichtskompetenzen weder ausschließen noch erweitern können. Die Mindestgarantien staatlichen Rechtsschutzes können folglich auch in der Schiedsgerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen werden.187
Seite 63
