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B. Umfang der „Eingriffsbeschränkung“ (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Die staatlichen Gerichte dürfen in den in § 577 ff ZPO geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dies im Gesetz im vierten Abschnitt über das Schiedsverfahren vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Sitz des Schiedsgerichts im Ausland liegt.186186S § 577 Abs 2 ZPO iVm § 580 ZPO; dazu Rz 2/15 ff. § 578 ZPO zählt zu den zwingenden Bestimmungen des österreichischen Schieds-verfahrensrechts. Daraus folgt, dass die Parteien die gesetzlich vorgesehenen Gerichtskompetenzen weder ausschließen

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noch erweitern können. Die Mindestgarantien staatlichen Rechtsschutzes können folglich auch in der Schiedsgerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen werden.187187 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 578 ZPO Rz 18; Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 578 ZPO Rz 4; aA hinsichtlich der Zulässigkeit von Erweiterungen gerichtlicher Tätigkeit Schlosser in Stein/Jonas22 § 1026 dZPO Rz 4.

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