In nahezu allen Rechtsordnungen unterliegt der Schiedsspruch einer gewissen Kontrolle durch staatliche Gerichte. Auch Art V Abs 1 lit e des New Yorker Übereinkommens setzt die Zulässigkeit einer derartigen Kontrolle implizit voraus. Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens können auch schwere Verfahrensverstöße durch das Schiedsgericht wahrgenommen werden. Schon bisher war anerkannt, dass zu den „Grundwertungen der österr Rechtsordnung“ iSd § 595 Abs 1 Z 6 ZPO aF die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts gehören139. Dabei konnte schon bisher der Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundprinzipien einen ordre public-Verstoß darstellen.140 Seit dem Schieds-RÄG unterscheidet § 611 ZPO ausdrücklich zwischen dem verfahrensrechtlichen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO) und dem materiellen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 8 ZPO), wobei zwar in beiden Fällen ein Aufhebungsgrund vorliegt; nur ein Verstoß gegen den materiellen ordre public führt allerdings nach § 613 ZPO zur amtswegigen Nichtbeachtung des Schiedsspruchs. Im Rahmen des verfahrensrechtlichen ordre public sind die als Ausdruck verfahrensrechtlicher Grundprinzipien zu wertenden Garantien des Art 6 EMRK zu beachten.141
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