Bei der Anerkennung und Vollstreckung sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits könnte sich aus der EMRK in gewissem Umfang eine Pflicht zur Anerkennung von Schiedssprüchen ergeben. Umgekehrt könnte sich daraus unter gewissen Voraussetzungen eine Verpflichtung zu deren Nichtanerkennung ergeben. Zu beiden Fragen liegen kaum aussagekräftige Entscheidungen vor. Dies hängt damit zusammen, dass sich nationale Gerichte vielfach bei der Nichtanerkennung auf innerstaatliches Recht zurückziehen und ihre Entscheidung nicht (ausdrücklich) auf Art 6 EMRK stützen.147
