Solange der Staat adäquate Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten vor staatlichen Gerichten zur Verfügung stellt, besteht nach der EMRK mE keine Verpflichtung zur Unterstützung privater Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte. Allerdings handelt es sich bei der EMRK bekanntlich nur um Mindestanforderungen; selbstverständlich können die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht darüber hinausgehen. Ein Verstoß gegen derartige den staatlichen Gerichten übertragene Pflichten begründet aber niemals einen Konventionsverstoß.
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