Bei staatlichen Gerichten lässt sich nicht mehr argumentieren, die EMRK sei hier wegen des nicht-staatlichen Charakters des Schiedsverfahrens nicht anwendbar. Die staatlichen Gerichte haben selbstverständlich die rechtsstaatlichen Garantien der EMRK zu akzeptieren. Dabei stellen sich im vorliegenden Zusammenhang zwei Fragen: Zunächst ist zu klären, ob Art 6 EMRK eine staatliche Aufsicht über Schiedsverfahren erfordert, um die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Garantien des Art 6 EMRK (und vielleicht auch anderer Grundrechte der EMRK) sicherzustellen. Dies wird im Schrifttum vielfach bejaht; wenn bei einem dem Schiedsgericht unterlaufenen Verstoß gegen Art 6 EMRK keine Aufhebung des Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte erfolge, verstießen diese gegen die EMRK119. Bei näherer Betrachtung lässt sich diese Auffassung allerdings durch die Spruchpraxis der Straßburger Instanzen nicht belegen.120 Darauf wird noch zurückzukommen sein.121
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