Zahlreiche in- und ausländische Entscheidungen befassen sich unter verfassungsrechtlichen Aspekten mit der Bestellung der Schiedsrichter. In einer älteren Entscheidung gelangte der OGH aus einfachgesetzlichen Gründen zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung gem § 879 Abs 1 ABGB, wenn eine – nach damaligem Recht schiedsfähige – arbeitsgerichtliche Streitigkeit von einem nur durch Dienstgeber oder deren Interessenvertretung zu besetzenden Schiedsgericht entschieden werde. Der Bestellungsmodus muss daher die Gleichbehandlung der Parteien sicherstellen. Vor allem zur
Vereinsschiedsgerichtsbarkeit liegen zahlreiche vergleichbare Entscheidungen vor. Demnach ist bei der Satzung von Vereinsstatuten eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. Eine gegen die „Grundsätze des fair trial nach Art 6 EMRK“ verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichtes ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.