Die Parteien können sich
freiwillig der Gerichtsbarkeit eines den Anforderungen von Art 6 EMRK nicht entsprechenden Schiedsgerichtes unterwerfen. Ist dagegen die Schiedsgerichtsbarkeit
zwingend vorgeschrieben, so sind im entsprechenden Verfahren die Garantien des Art 6 EMRK einzuhalten. Dies gilt grundsätzlich für das
Zwangsschiedsverfahren selbst ebenso wie für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren vor staatlichen Gerichten, allerdings können hier Verstöße in den Unterinstanzen durch ein Art 6 EMRK entsprechendes Rechtsmittelverfahren geheilt werden.