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D. Zusammenfassender Befund (Kodek)

Kodek1. AuflJuli 2011

1. Grundsatz

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Die Parteien können sich freiwillig der Gerichtsbarkeit eines den Anforderungen von Art 6 EMRK nicht entsprechenden Schiedsgerichtes unterwerfen. Ist dagegen die Schiedsgerichtsbarkeit zwingend vorgeschrieben, so sind im entsprechenden Verfahren die Garantien des Art 6 EMRK einzuhalten.5656 Frowein/Peukert, EMRK2 Art 6 Rz 53 FN 266 und Art 6 Rz 64 FN 316; Villiger, EMRK2 § 19 Art 6 EMRK Rz 439, 278; Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 31; Batliner/Gasser, FS Baudenbacher 715. Dies gilt grundsätzlich für das Zwangsschiedsverfahren selbst ebenso wie für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren vor staatlichen Gerichten, allerdings können hier Verstöße in den Unterinstanzen durch ein Art 6 EMRK entsprechendes Rechtsmittelverfahren geheilt werden.

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