Die meisten nationalen Gerichte schließen sich weitgehend der Rsp der Straßburger Instanzen an. Nach Ansicht des OGH stellt eine Schiedsvereinbarung einen – nach der MRK zulässigen – freiwilligen Teilverzicht auf die Ausübung der in Art 6 Abs 1 EMRK garantierten Rechte dar. Im Schiedsvertrag könne auf Garantien des Art 6 EMRK verzichtet werden. Nur die Mindestgarantien rechtlichen Gehörs seien auch für private Schiedsverfahren jeweils im nationalen Recht festzulegen; nur der gänzliche Ausschluss vom rechtlichen Gehör rechtfertige ein Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs.48 Das Schweizer Bundesgericht judiziert in stRsp, die Parteien hätten durch die Schiedsabrede auf ihren grundrechtlichen Anspruch verzichtet, dass ihre Sache vor einem staatlichen Gericht gehört werde.49 Die Cour de Cassation hat entschieden, Schiedsgerichte und die Institutionen, die sie tragen, seien nicht Adressaten der EMRK und ihre Handlungen daher auch nicht an der EMRK zu messen.50 Vergleichbare Überlegungen findet man weit über Europa hinaus bis in die USA.51
