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C. Rechtsprechung nationaler Gerichte (Kodek)

Kodek1. AuflJuli 2011

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Die meisten nationalen Gerichte schließen sich weitgehend der Rsp der Straßburger Instanzen an. Nach Ansicht des OGH stellt eine Schiedsvereinbarung einen – nach der MRK zulässigen – freiwilligen Teilverzicht auf die Ausübung der in Art 6 Abs 1 EMRK garantierten Rechte dar. Im Schiedsvertrag könne auf Garantien des Art 6 EMRK verzichtet werden. Nur die Mindestgarantien rechtlichen Gehörs seien auch für private Schiedsverfahren jeweils im nationalen Recht festzulegen; nur der gänzliche Ausschluss vom rechtlichen Gehör rechtfertige ein Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs.48487 Ob 265/02z mwN, EvBl 2003/67; 5 Ob 272/07x (Klimt-Bilder) unter Berufung auf Pitkowitz, Aufhebung Rz 199 ff. Das Schweizer Bundesgericht judiziert in stRsp, die Parteien hätten durch die Schiedsabrede auf ihren grundrechtlichen Anspruch verzichtet, dass ihre Sache vor einem staatlichen Gericht gehört werde.4949BGE 116 Ia 56; BGE 128 III 50; vgl auch zur ordnungsgemäßen Besetzung eines Schiedsgerichts im Lichte von Art 6 EMRK BGE 117 Ia 166. Die Cour de Cassation hat entschieden, Schiedsgerichte und die Institutionen, die sie tragen, seien nicht Adressaten der EMRK und ihre Handlungen daher auch nicht an der EMRK zu messen.5050 Briner/Schlabrendorff, Liber amicorum Böckstiegel 90 unter Hinweis auf Cour de Cassation, décision 255 FS-P v 20.2.2001. Vgl auch Schwarz/Ortner, AAYB 2008, 133 (185 FN 330 mwN). Vergleichbare Überlegungen findet man weit über Europa hinaus bis in die USA.5151Vgl etwa Kloss v Edward D Jones & Co & Husted, 310 Mont 123, 54 P3d 1 (Montana Supreme Court 2002), cert den 123 SCt 1633 (2003).

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