Ein Lehrer einer deutschen Schule in Spanien bekämpfte seine Kündigung erfolglos bei einem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Schiedsgericht. Nach Abschluss des Schiedsverfahrens machte er einen Verstoß gegen Art 6 EMRK geltend. Die EKMR wies seine Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Eine Schiedsvereinbarung stelle einen nach der Konvention zulässigen Teilverzicht auf die nach Art 6 EMRK gewährten Rechte dar. Es gebe keine Bestimmung der Konvention, welche einen derartigen Verzicht ausdrücklich verbiete. Allerdings könne eine Schiedsvereinbarung konventionswidrig sein, wenn sie unter Zwang zustande gekommen sei. Auch könne eine Verletzung des Art 6 EMRK vorliegen, wenn der Schiedsrichter in Ausübung seiner Funktion ein mit dem Geist des Art 6 EMRK unvereinbares Verhalten an den Tag lege.