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A. Meinungsstand (Kodek)

Kodek1. AuflJuli 2011

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Die Literatur vertritt überwiegend die Auffassung, Schiedsgerichte seien der EMRK nicht verpflichtet und könnten auch keine Verantwortlichkeit des Staates begründen1717 Matscher, FS Nagel 237; Jarosson, Rev Arb 579; Briner/Schlabrendorff, in Liber amicorum Böckstiegel 93; Poudret/Besson, Droit comparé 67.. Gerade in der angloamerikanischen Diskussion wird auch vielfach betont, das Schiedsverfahren weise ausreichende Verfahrensgarantien auf; die zusätzliche Prüfung nach der EMRK würde hier nur die Gefahr einer Verwirrung und vor allem weiterer Anfechtungsmöglichkeiten mit sich bringen.1818Vgl nur McDonald, JIntArb 20 (2003) 537. Teilweise wird demgegenüber die Entscheidung durch Schiedsgerichte

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als Hoheitsakt angesehen1919 Bangert, Liber amicorum Baudenbacher 58.. In der Schiedsvereinbarung liege zwar ein Verzicht auf eine Entscheidung durch staatliche Gerichte, nicht aber auf ein faires Verfahren, das binnen angemessener Frist vor einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper durchgeführt wird. Diesen Garantien habe das Schiedsgericht Rechnung zu tragen.2020 Bangert, Liber amicorum Baudenbacher 58; ähnlich Lambert, Mélanges Jacques Vélu, 1289 und Besson, ASA-Bulletin III/2006 402 mwN. Verwandt mit dieser Auffassung ist die Position, ein Schiedsgericht sei zwar kein Gericht iSd Art 6 EMRK, aber die Garantien des Art 6 EMRK seien bei jedem Spruchkörper mit Streitentscheidungsfunktion gewissermaßen mitverstanden.2121Überblick über den Meinungsstand bei Petrochilos, Procedural Law Rz 4.99.

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