Die Literatur vertritt überwiegend die Auffassung, Schiedsgerichte seien der EMRK nicht verpflichtet und könnten auch keine Verantwortlichkeit des Staates begründen17. Gerade in der angloamerikanischen Diskussion wird auch vielfach betont, das Schiedsverfahren weise ausreichende Verfahrensgarantien auf; die zusätzliche Prüfung nach der EMRK würde hier nur die Gefahr einer Verwirrung und vor allem weiterer Anfechtungsmöglichkeiten mit sich bringen.18 Teilweise wird demgegenüber die Entscheidung durch Schiedsgerichte als Hoheitsakt angesehen19. In der Schiedsvereinbarung liege zwar ein Verzicht auf eine Entscheidung durch staatliche Gerichte, nicht aber auf ein faires Verfahren, das binnen angemessener Frist vor einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper durchgeführt wird. Diesen Garantien habe das Schiedsgericht Rechnung zu tragen.20 Verwandt mit dieser Auffassung ist die Position, ein Schiedsgericht sei zwar kein Gericht iSd Art 6 EMRK, aber die Garantien des Art 6 EMRK seien bei jedem Spruchkörper mit Streitentscheidungsfunktion gewissermaßen mitverstanden.21
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