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B. Normprüfung und Vorabentscheidungsersuchen (Kodek)

Kodek1. AuflJuli 2011

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Mangels Gerichtsqualität kann ein Schiedsgericht auch keinen Antrag auf Normprüfung nach Art 139 und 140 B-VG und kein Vorabentscheidungsersuchen

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an den EuGH1313EuGH C-102/81 , Nordsee gegen Reederei Mond, Slg 1982, I-1095; C-126/97 , Eco Suisse v. Benetton, Slg 1999, I-3055. stellen. Für den innerstaatlichen Bereich wäre die Zulässigkeit eines Individualantrags zu erwägen, weil die Norm, deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird, durch deren Anwendung im Schiedsverfahren ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die Parteien wirksam wird.1414 Heller, Rahmen 67. Allenfalls kommt auch ein Rechtshilfeersuchen an ein staatliches Gericht in Betracht1515Dies erwägt Heller, Rahmen 67 f., was freilich nur bei der Anfechtung von Verordnungen hilft; die Anfechtung von Gesetzen steht nach Art 140 B-VG nur einem „zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht“ zu. Für das Gemeinschaftsrecht hat der EuGH ausdrücklich auf die Möglichkeit der Rechtshilfe durch die ordentlichen Gerichte hingewiesen.1616„[...] die ordentlichen Gerichte in die Lage kommen können, diese Frage zu prüfen, sei es im Rahmen der Hilfe, die sie den Schiedsgerichten gewähren, insbesondere um sie bei bestimmten Verfahrenshandlungen zu unterstützen oder um das geltende Recht auszulegen, sei es im Rahmen der je nach Lage des Falles mehr oder weniger weit gehenden Überprüfung des Schiedsspruchs [...]“. Dazu auch Heller, Rahmen 70 und Schütze/Kratzsch in Torggler, Praxishandbuch Rz 60 („goldene Brücke“). Eine entsprechende innerstaatliche Rechtsgrundlage findet sich in § 602 ZPO. Allerdings ist vor dem Hintergrund des Wortlauts des Art 234 EG, wonach ein Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts erfordert, dass dieses zum Erlass „seines Urteils“ erforderlich ist, fraglich, ob der EuGH isolierte Vorabentscheidungsersuchen staatlicher Gerichte im Wege der Rechtshilfe ohne Zusammenhang mit einer Entscheidungstätigkeit akzeptieren würde.

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