Mangels Gerichtsqualität kann ein Schiedsgericht auch keinen Antrag auf Normprüfung nach Art 139 und 140 B-VG und kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH13 stellen. Für den innerstaatlichen Bereich wäre die Zulässigkeit eines Individualantrags zu erwägen, weil die Norm, deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird, durch deren Anwendung im Schiedsverfahren ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die Parteien wirksam wird.14 Allenfalls kommt auch ein Rechtshilfeersuchen an ein staatliches Gericht in Betracht15, was freilich nur bei der Anfechtung von Verordnungen hilft; die Anfechtung von Gesetzen steht nach Art 140 B-VG nur einem „zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht“ zu. Für das Gemeinschaftsrecht hat der EuGH ausdrücklich auf die Möglichkeit der Rechtshilfe durch die ordentlichen Gerichte hingewiesen.16 Eine entsprechende innerstaatliche Rechtsgrundlage findet sich in § 602 ZPO. Allerdings ist vor dem Hintergrund des Wortlauts des Art 234 EG, wonach ein Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts erfordert, dass dieses zum Erlass „seines Urteils“ erforderlich ist, fraglich, ob der EuGH isolierte Vorabentscheidungsersuchen staatlicher Gerichte im Wege der Rechtshilfe ohne Zusammenhang mit einer Entscheidungstätigkeit akzeptieren würde.
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