In manchen Staaten finden sich auf Ebene des Verfassungsrechts ausdrückliche Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit. Das bekannteste (und wohl älteste) Beispiel ist die französische Verfassung von 1791. Demnach kann „[da]s Recht der Bürger, auf schiedsrichterlichem Wege ihre Streitsachen endgültig zu entscheiden, [...] durch Verfügungen der gesetzgebenden Gewalt nicht eingeschränkt werden“.2 Ein anderes Beispiel aus neuerer Zeit ist Venezuela3. In Österreich findet demgegenüber die Schiedsgerichtsbarkeit in der Verfassung keine Erwähnung.
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