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A. Allgemeines (Kodek)

Kodek1. AuflJuli 2011

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In manchen Staaten finden sich auf Ebene des Verfassungsrechts ausdrückliche Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit. Das bekannteste (und

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wohl älteste) Beispiel ist die französische Verfassung von 1791. Demnach kann „[da]s Recht der Bürger, auf schiedsrichterlichem Wege ihre Streitsachen endgültig zu entscheiden, [...] durch Verfügungen der gesetzgebenden Gewalt nicht eingeschränkt werden“.22Kapitel V Art 5. Zum geistesgeschichtlichen Hintergrund Heller, Rahmen 23 ff. Ein anderes Beispiel aus neuerer Zeit ist Venezuela33Zu dem darin liegenden Abrücken von der bisher in Lateinamerika zu beobachtenden Zurückhaltung gegenüber Schiedsgerichten instruktiv de Jesus, J Int Arb 24 (2007) 69.. In Österreich findet demgegenüber die Schiedsgerichtsbarkeit in der Verfassung keine Erwähnung.

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