In den letzten Jahren wird der Grundrechtsbindung des Verfahrens in der internationalen Diskussion verstärktes Augenmerk gewidmet. Bei dieser „Konstitutionalisierung“ des Zivilverfahrensrechts handelt es sich um eine der wichtigsten Tendenzen im Verfahrensrecht der letzten Jahre1. Diese Entwicklung hat auch vor dem Schiedsverfahren nicht halt gemacht. Wenn noch vor einigen Jahren ironisch bemerkt wurde, die Zahl der wissenschaftlichen Arbeiten zu diesem Thema übertreffe die Zahl einschlägiger Fälle bei weitem, so trifft dies heute wohl nicht mehr zu. Mittlerweile liegt reichhaltiges „Anschauungsmaterial“ in Form der Judikatur der Straßburger Instanzen vor, das freilich bedingt durch die Eigenheiten des dort gepflogenen, stark einzellfallbezogenen Begründungsstils nur bedingt allgemeine Aussagen zulässt. Hinzu kommt eine Vielzahl von Entscheidungen nationaler Gerichte, die sich – wenngleich idR gestützt auf einfachgesetzliche Regelungen – der Sache nach mit den im Schiedsverfahren geltenden due process-Anforderungen befasst.
