Die unternehmerische Leitungstätigkeit ist risikobehaftet. Das unternehmerische Risiko und die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Leitungsorgans werden in einem engen Zusammenhang gesehen. Aus diesem Grund war der Gesetzgeber bemüht, bei „unternehmerischen Entscheidungen“ helfend einzugreifen.35 Der OGH hat sich mit der Business Judgment Seite 573Rule in einem privatstiftungsrechtlichen Zusammenhang befasst.36 Als einen Beleg für die praktische Bedeutung der neuen Regelungen wird man diesen Beschluss allerdings nicht qualifizieren können.37
